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   BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89   

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BayObLG, 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89 (https://dejure.org/1990,2423)
BayObLG, Entscheidung vom 20.06.1990 - BReg. 1a Z 19/89 (https://dejure.org/1990,2423)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 1990 - BReg. 1a Z 19/89 (https://dejure.org/1990,2423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Form; Beweisaufnahme; Verfahren; Freiwillige Gerichtsbarkeit; Zweck; Bedeutung; Mündliche Verhandlung; Rechtliches Gehör

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1990, 1420
  • MDR 1990, 1023
  • FamRZ 1990, 1279
  • Rpfleger 1990, 406
  • Rpfleger 1990, 407
  • BayObLGZ 1990, 177
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG München, 30.12.2008 - 31 Wx 99/08

    Testamentsvollstreckung: Pflicht zur Mitteilung eines Nachlassverzeichnisses

    Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 2001, 54).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Was eine ordnungsmäßige Verwaltung erfordert, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen (BGHZ 25, 275/280; BayObLGZ 1990, 177/182 m.w.N.), und richtet sich zunächst nach den durch letztwillige Verfügung getroffenen Anordnungen des Erblassers, die der Testamentsvollstrecker zu befolgen hat (§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB ), im übrigen nach dem vom Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verfolgten Zweck und den Umständen des Einzelfalls (OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 788/789; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 71; Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 4).

    Gegen seine Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt er nur, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet (BayObLGZ 1990, 177/182).

    Sie liegt deshalb nur dann vor, wenn schon einfachste und ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchtet (BayObLGZ 1990, 177/183; vgl. auch Staudinger/Reimann § 2216 Rn. 7).

    Daher kann die Entscheidung der Testamentsvollstrecker über die Ausübung der sich in diesem Zusammenhang aus der Gesellschafterstellung ergebenen Kontroll- und Direktionsbefugnisse im Entlassungsverfahren nur in dem oben angegebenen Umfang (vgl. auch BayObLGZ 1990, 177/183) nachgeprüft werden.

    Daher kann die Handlungsweise der Testamentsvollstrecker in diesem Bereich im Entlassungsverfahren nur in dem bereits bezeichneten eingeschränkten Umfang (vgl. BayObLGZ 1990, 177/183) nachgeprüft werden.

    b) Nach herrschender Meinung kann auch ein nicht nur auf subjektiven Anschauungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der von der Verwaltung in ihren Interessen betroffenen Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn dieser, sei es auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (BayObLGZ 1985, 298/302; 1988, 42/48 und 50; 1990, 177/181; Staudinger/Reimann § 2227 Rn. 12 m.w.N.).

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

    Darüber hinaus kann ein nicht nur auf subjektiven Einschätzungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers zu dessen Entlassung führen (vgl. BayObLGZ 1997, 1/12; 1990, 177/181; 1988, 42/48; BayObLG NJW-RR 1996, 714/715; Staudinger/Reimann BGB 13. Bearbeitung Rn.6, Palandt/Edenhofer BGB 57. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 2227; kritisch dazu Muscheler AcP 1997, 226/266 ff.).

    c) Dem Gericht der weiteren Beschwerde obliegt die Prüfung, ob die festgestellten Tatsachen das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung rechtfertigen (vgl. BayObLGZ 1990, 177/181; 1985, 298/303; OLG Hamm OLGZ 1986, 1/3; Keidel/Kuntze § 27 Rn. 30 f.).

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß dem Testamentsvollstrecker, der bei der Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 Abs. 1 BGB ) in eigener Verantwortung selbständig entscheidet, ein angemessener, nicht engherzig zu bemessender Ermessensspielraum zuzubilligen ist, der genügend Raum läßt für wirtschaftlich sinnvolle Eigeninitiative und der auch die Eingehung eines wirtschaftlich kalkulierten geschäftlichen Risikos nicht ausschließt (vgl. BGH NJW 1987, 1070/1071 m.w.N.; BayObLGZ 1990, 177/182 f.; BGHZ 25, 275/280, BGH WM 1967, 25/27; BayObLGZ 1976, 67/87; MünchKomm/ Brandner Rn. 2, Staudinger/Reimann Rn. 2 ff, 7, jeweils zu § 2216; Muscheler a.a.O., S. 249).

    Der Testamentsvollstrecker handelt pflichtwidrig, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet (vgl. BGH NJW 1987, 1070/1071; BayObLGZ 1990, 177/182 m.w.N.; MünchKomm/Brandner § 2216 Rn. 1, 2; Hägele/ Winkler Rn. 167).

  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

    Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkung nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; BayObLG FamRZ 2001, 54).
  • BayObLG, 24.01.1991 - BReg. 1a Z 62/89

    Vorbehalte gegen eingesetzten Testamentsvollstrecker; Hinderung an einer

    Bei der Prüfung der Frage, ob ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten, insbesondere eines Erben (BayObLG FamRZ 1987, 101/102), gemäß § 2227 Abs. 1 BGB aus seinem Amt zu entlassen ist, hat das Gericht der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Satz 2 FGG , § 561 Abs. 2 ZPO von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (BayObLGZ 1990, 177/181), sofern die tatsächlichen Feststellungen nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen.

    Offensichtlich will es sich dabei auf die im Gesetz als Beispielsfall eines wichtigen Grundes (BayObLGZ 1990, 177/181) genannte Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung stützen.

    Sofern es damit auf die im Gesetz ebenfalls als Beispiel eines wichtigen Grundes (BayObLGZ 1990, 177/181) genannte "grobe Pflichtverletzung" abstellen wollte, reicht auch hierfür der festgestellte Sachverhalt nicht aus.

  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 296/302; 1988, 42/48; 1990, 177/181; 1997, 1/12; 2001, 167/170).

    ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 , Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde ohne Einschränkungen nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 2001, 54).

  • OLG Schleswig, 18.07.2007 - 2 W 93/07

    Voraussetzungen einer Unterbringung; Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu

    Der Rechtsbeschwerdeführer muss nach Kenntniserlangung von den ihm zunächst vorbehaltenen Umständen, darlegen, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs in der Vorinstanz vorgetragen hätte (BayObLGZ 1990, 177; BayObLGR 2004, 352 - IURIS Volltext).
  • BayObLG, 22.05.1998 - 1Z BR 20/98

    Beiziehung von Akten eines dritten Verfahrens durch das Beschwerdegericht im

    cc) Dem Beteiligten zu 2 stand keine verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Verfügung, sich vor der Entscheidung des Landgerichts das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. hierzu BayObLGZ 1990, 177/180).

    Denn die vom Landgericht festgestellten Tatsachen, auf die sich der Verfahrensverstoß auswirken kann, waren für die Entscheidung erheblich (vgl. hierzu BayObLGZ 1990, 177/180 und Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 28).

  • BayObLG, 16.02.2000 - 1Z BR 32/99

    Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

    Ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers kann aber auch vorliegen, wenn der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten Anlaß zu nicht nur auf subjektiven Empfindungen, sondern auf Tatsachen beruhendem Mißtrauen in seine unparteiische Amtsführung gibt (vgl. BayObLGZ 1990, 177/181; 1997, 1/12; FamRZ 1987, 101 /102; 1989, 668/669; 1991, 235/236 und 615/617; 1996, 186/187 f.; Staudinger/Reimann BGB 13. Aufl. § 2227 Rn. 12).

    Ob der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne von § 2227 Abs. 1 BGB erfüllt, ist dagegen eine vom Gericht der weiteren Beschwerde einschränkungslos nachprüfbare Rechtsfrage (BayObLGZ 1990, 177/181; FamRZ 1991, 235/236).

  • BayObLG, 18.12.2003 - 1Z BR 130/02

    Auslegung einer für den Fall des "gleichzeitigen Versterbens" der Eheleute in

    Vielmehr muss eine auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Rechtsbeschwerde darlegen, was sie bei Gewährung des Gehörs in der Vorinstanz (noch) vorgebracht hätte, um zu begründen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann (BayObLGZ 1990, 177/180 f.).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

  • BayObLG, 19.11.2004 - 1Z BR 85/04

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund bei Inanspruchnahme

  • BayObLG, 15.09.2004 - 1Z BR 61/04

    Pflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber Nacherben bei Veräußerung eines

  • BayObLG, 12.06.1992 - 1Z BR 20/92

    Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts; Anforderungen an den Nachweis des

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